Minusstunden im Arbeitsrecht
Minusstunden im Arbeitsrecht – Wann Arbeitnehmer sie ausgleichen müssen und wann nicht
Was passiert eigentlich, wenn der Arbeitnehmer weniger arbeitet und es zu sogenannten „Minusstunden“ kommt. Dies sorgt regelmäßig für Streitigkeiten über die Frage, ob diese Stunden nachgearbeitet werden müssen oder ob der Arbeitgeber sie sogar mit dem Gehalt verrechnen darf. Dabei gilt: Minusstunden sind keineswegs automatisch zulässig. Die rechtliche Bewertung hängt allerdings von den Ursachen der Fehlstunden und den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Was sind Minusstunden?
Von Minusstunden spricht man, wenn ein Arbeitnehmer weniger Arbeitszeit erbracht hat, als nach seinem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geschuldet war. Voraussetzung für die Erfassung von Minusstunden ist in der Regel das Bestehen eines Arbeitszeitkontos. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, dürfen Arbeitszeitabweichungen häufig nicht einfach als Minusstunden verbucht werden.
Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das sogenannte Betriebsrisiko. Kann er dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen, weil beispielsweise die Auftragslage schlecht ist, Maschinen ausfallen oder Lieferengpässe bestehen, darf dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. In solchen Fällen befindet sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch behält, obwohl er tatsächlich nicht arbeiten konnte. Entstehende Minusstunden dürfen dann grundsätzlich nicht dem Arbeitszeitkonto belastet werden.
Wann müssen Arbeitnehmer Minusstunden ausgleichen?
Anders verhält es sich, wenn die Minusstunden durch den Arbeitnehmer selbst verursacht wurden.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn
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- vereinbarte Arbeitszeiten ohne Rechtfertigung unterschritten werden,
- Arbeitnehmer eigenständig früher Feierabend machen,
- im Rahmen einer vereinbarten Gleitzeitregelung weniger Stunden gearbeitet werden als vorgesehen,
- Freistellungen oder Fehlzeiten auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen.
In solchen Fällen kann grundsätzlich eine Verpflichtung bestehen, die fehlenden Stunden nachzuarbeiten. Voraussetzung bleibt jedoch stets eine wirksame arbeitsvertragliche oder kollektivrechtliche Grundlage.
Krankheit, Urlaub und Feiertage erzeugen keine Minusstunden
Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass während einer Erkrankung oder eines Urlaubs Minusstunden entstehen könnten.
Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt für Urlaubstage und gesetzliche Feiertage. Der Arbeitgeber darf deshalb für diese Zeiten grundsätzlich keine Minusstunden verbuchen.
Lohnabzug wegen Minusstunden – Ist das zulässig?
Viele Arbeitgeber versuchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zum Monatsende, angebliche Minusstunden mit dem Arbeitsentgelt zu verrechnen.
Ein solcher Lohnabzug ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Der Arbeitgeber muss nachweisen können,
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- dass überhaupt ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde,
- dass die Minusstunden rechtmäßig entstanden sind,
- dass der Arbeitnehmer die fehlenden Stunden selbst zu vertreten hat und
- dass eine vertragliche Grundlage für eine Verrechnung besteht.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann ein Gehaltsabzug rechtswidrig sein.
Wer von einem Gehaltsabzug betroffen ist oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Minusstunden hat, sollte die zugrunde liegenden arbeitsvertraglichen Regelungen sorgfältig prüfen lassen. Häufig bestehen gute Erfolgsaussichten, unzulässige Belastungen des Arbeitszeitkontos oder rechtswidrige Lohnkürzungen abzuwehren.